Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hinweis zur modularen Struktur
Diese AGB bestehen aus einem Grundteil (Abschnitte § 1 bis § 15) sowie leistungsbezogenen Anlagen. Je
nach beauftragter Leistung gelten zusätzlich die Module Anlage 3A (Objektschutz/Dauerposten), Anlage
3B (Revier/Intervention) und/oder Anlage 3C (Veranstaltungsschutz).
Die jeweils gültigen Leistungsinhalte ergeben sich aus Angebot/Leistungsbeschreibung und ggf. Einsatz-
bzw. Dienstanweisung. Bei Widersprüchen gilt die in § 2 festgelegte Rangfolge.
§ 1 Geltungsbereich (B2B)
1. Diese AGB gelten für alle Verträge über Sicherheits- und Bewachungsdienstleistungen sowie sonstige
Sicherheitsleistungen zwischen dem Auftragnehmer und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (zusammen
„Auftraggeber“).
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn
der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn
der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos ausführt.
3. Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für künftige Geschäfte mit dem Auftraggeber,
ohne dass der Auftragnehmer nochmals gesondert darauf hinweisen muss, sofern keine
Individualvereinbarung etwas Abweichendes regelt.
4. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB werden nur ausnahmsweise Vertragspartner. In diesem Fall gelten
ergänzend bzw. vorrangig die Verbraucherbedingungen (Anlage 1). Bei Widersprüchen gehen die
Verbraucherbedingungen vor.
§ 2 Vertragsabschluss, Leistungsunterlagen, Rangfolge, Textform
1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind.
2. Der Vertrag kommt durch schriftliche oder textförmliche Annahme des Angebots (z.B. E-Mail) oder
durch tatsächliche Aufnahme der Leistungserbringung auf Weisung des Auftraggebers zustande.
3. Der Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot/Leistungsbeschreibung, ggf. Einsatz- bzw.
Dienstanweisung, Objektinformationen sowie diesen AGB. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
Individualvereinbarung → Leistungsbeschreibung/Angebot → Dienstanweisung → AGB.
4. Änderungen/Erweiterungen (z.B. Zusatzposten, Sondereinsätze, Einsatzzeitverlängerungen) bedürfen
grundsätzlich der Textform. In dringenden Fällen können Weisungen ausnahmsweise mündlich erteilt
werden; sie sind vom Auftraggeber unverzüglich in Textform zu bestätigen. Unterbleibt die Bestätigung,
gilt die tatsächlich erbrachte Leistung als beauftragt.5. Textform im Sinne dieser AGB entspricht § 126b BGB (z.B. E-Mail, PDF, Messenger-Nachricht, sofern
der Absender erkennbar ist).
§ 3 Leistungsgegenstand, Leistungsart (Dienstvertrag)
1. Der Auftragnehmer erbringt insbesondere erlaubnispflichtige Bewachungsdienstleistungen (z.B. Werk-
und Objektschutz, Revierwachdienste, Sicherheits- und Ordnungsdienste) sowie erlaubnisfreie
Sicherheitsdienstleistungen (z.B. Empfangs- und Telefondienste, Weitergabe von Alarmmeldungen,
Sicherheitsberatung), soweit vertraglich vereinbart.
2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet der Auftragnehmer eine Dienstleistung
(Tätigwerden nach vereinbarten Standards), keinen bestimmten Erfolg.
3. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie dafür, dass Straftaten, Sachschäden oder sonstige
Schadensereignisse verhindert werden. Der Sicherheitsdienst ersetzt keine Versicherungsdeckung und
keine technischen Sicherungssysteme.
§ 4 Leistungserbringung, Einsatzkräfte, Weisungen, Subunternehmer
1. Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen nach den vertraglichen Vorgaben und unter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Einsatzkräfte zu disponieren und auszutauschen, soweit dies die
Leistung nicht wesentlich beeinträchtigt.
3. Weisungen des Auftraggebers sind nur verbindlich, soweit sie nicht gegen Gesetz oder behördliche
Auflagen, Arbeitsschutz, Eigensicherung oder die Leistungsbeschreibung verstoßen. Rechtswidrige oder
unzumutbare Weisungen darf der Auftragnehmer ablehnen.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Nachunternehmer einzusetzen.
Der Auftragnehmer bleibt für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen bereit
(z.B. Objektpläne, Ansprechpartner, Gefahrenhinweise, Zutritts- und Schließrechte, Besonderheiten,
bekannte Vorfälle, besondere Risiken).
2. Der Auftraggeber gewährleistet den Zugang zum Einsatzort und stellt erforderliche Mittel (z.B.
Schlüssel/Transponder) sowie Einweisungen zur Verfügung. Für Revier- und Interventionsleistungen
benennt der Auftraggeber einen 24/7 erreichbaren Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis.
3. Der Auftraggeber stellt einen sicheren Arbeitsplatz bereit und erfüllt die ihn treffenden
Verkehrssicherungs- und Arbeitsschutzpflichten am Einsatzort. Er gewährleistet insbesondere die
Funktionsfähigkeit und Eignung objektseitiger Sicherungstechnik (z.B. Türen, Schlösser, Alarm- und
Brandmeldeanlagen, Beleuchtung), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4. Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung, verlängern sich Ausführungsfristen angemessen;
entstehender Mehraufwand sowie Wartezeiten sind zu vergüten. Weitergehende Rechte bleiben
unberührt.
§ 6 Vergütung, Stundenverrechnungssätze, Zuschläge, Abrechnung
1. Die Vergütung erfolgt nach den im Angebot/Vertrag vereinbarten Stundenverrechnungssätzen sowie
ggf. vereinbarten Nebenkosten.
2. Zuschläge (z.B. Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge) werden gesondert berechnet, sofern nicht
ausdrücklich vereinbart ist, dass sie pauschal im Stundenverrechnungssatz enthalten sind.
3. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten objektbezogene Einweisungs- und Übergabezeiten
sowie notwendige Wegezeiten auf dem Einsatzgelände als Leistungszeit und werden nach den
vereinbarten Sätzen abgerechnet; eine gesonderte Pauschale fällt nicht an.
4. Abgerechnet werden die tatsächlich geleisteten Zeiten im 15-Minuten-Takt. Jede angefangene 15-
Minuten-Einheit wird auf die nächste volle 15-Minuten-Einheit aufgerundet, sofern nicht ausdrücklich
anders vereinbart.
5. Je Einsatz/Schicht gilt eine Mindest-Einsatzdauer von 4 Stunden pro beauftragtem Dienstposten als
vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn der Einsatz aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu
vertreten sind, verkürzt oder vorzeitig beendet wird.
6. Gesetzliche Umsatzsteuer wird – sofern anwendbar – zusätzlich berechnet.
§ 6a Preisgleitung / Preisanpassung (B2B)
1. Ändern sich nach Vertragsschluss Kostenbestandteile, die für die Preisbildung maßgeblich sind
(insbesondere gesetzlicher Mindestlohn, tarifliche Entgeltbestandteile, Zuschläge, Sozialabgaben,
Umlagen oder sonstige lohnbezogene Kosten), ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten
Stundenverrechnungssätze entsprechend anzupassen.
2. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die Anpassung in Textform mit und legt die maßgeblichen
Änderungsgründe nachvollziehbar dar. Die Anpassung wird frühestens 14 Kalendertage nach Zugang der
Mitteilung wirksam, sofern nicht gesetzliche oder tarifliche Änderungen eine frühere Umsetzung
erfordern.
3. Erhöht sich der Preis infolge der Anpassung um mehr als 10 Prozent, ist der Auftraggeber berechtigt,
den Vertrag binnen 14 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Anpassung zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen.
§ 6b Stornierungen, Abrufänderungen, Dispositionsschutz
1. Soweit der Auftraggeber beauftragte Leistungen (insbesondere Sondereinsätze oder
Veranstaltungsschutz) ganz oder teilweise storniert oder verschiebt, nachdem der Auftragnehmer
Personal disponiert hat, steht dem Auftragnehmer ein pauschalierter Schadensersatz zu, sofern der
Auftraggeber die Stornierung zu vertreten hat.
2. Der pauschalierte Schadensersatz beträgt bezogen auf die stornierten Stunden: a) bis 14 Tage vor
Leistungsbeginn: 0 Prozent, b) 13 bis 7 Tage: 25 Prozent, c) 6 bis 2 Tage: 50 Prozent, d) weniger als 48
Stunden: 80 Prozent, e) weniger als 24 Stunden: 100 Prozent.
3. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder
wesentlich niedriger ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
§ 7 Abrechnung, Fälligkeit, Zahlungsverzug
1. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern nichts
Abweichendes vereinbart ist.
2. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Der Auftragnehmer darf angemessene
Mahnkosten berechnen.
3. Der Auftragnehmer ist bei erheblichem Zahlungsverzug berechtigt, Leistungen nach angemessener
Fristsetzung auszusetzen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus
demselben Vertragsverhältnis ausüben.
§ 8 Dokumentation, Leistungsnachweise
1. Der Auftragnehmer führt Leistungsnachweise (z.B. Wachbuch, Kontrollnachweise, Einsatzberichte) in
angemessener Form.
2. Soweit vereinbart, sind Leistungsnachweise vom Auftraggeber oder einem von ihm benannten
Bevollmächtigten am Einsatzort zu bestätigen. Erfolgt eine Bestätigung aus Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, nicht, gelten die dokumentierten Zeiten als bestätigt, wenn der
Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Leistungsnachweise in Textform
substantiiert widerspricht. Dies gilt nur für den Umfang der abgerechneten Zeiten, nicht für
Schadensersatzansprüche.
§ 9 Beanstandungen, Einwendungen, Schadensmeldungen (B2B)
1. Einwendungen gegen Leistungsnachweise oder Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach
Zugang in Textform geltend zu machen. Der Widerspruch hat nachvollziehbar zu begründen, welche
Positionen und aus welchen Gründen beanstandet werden.
2. Qualitätsbeanstandungen sind unverzüglich nach Kenntnis in Textform mitzuteilen, damit der
Auftragnehmer Gelegenheit zur Abhilfe oder zur Beweissicherung erhält.
3. Schadensfälle sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen nach
Kenntnis, in Textform anzuzeigen. Der Auftraggeber hat den Schaden zu dokumentieren und dem
Auftragnehmer auf Verlangen Einsicht in relevante Unterlagen zu gewähren, soweit dies zur
Schadensaufklärung erforderlich ist.
§ 10 Haftung
1. Der Auftragnehmer erbringt Bewachungsdienstleistungen im Rahmen der jeweils geltenden
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Vorgaben für das Bewachungsgewerbe gemäß § 34a
GewO und den hierzu erlassenen Vorschriften.
2. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers
beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des
Auftragnehmers beruhen.
3. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung
des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche
Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Auftragnehmers für Sach- und Vermögensschäden je
Schadensereignis der Höhe nach begrenzt auf die Deckungssumme der bestehenden
Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Verlangen weist der Auftragnehmer die Versicherung in geeigneter
Form nach.
5. Eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden (insbesondere entgangenen Gewinn,
Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, Datenverlust), ist bei einfacher Fahrlässigkeit
ausgeschlossen, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht.
6. Soweit Schäden auf fehlende oder unzutreffende Informationen, unzureichende Mitwirkung, nicht
funktionsfähige technische Einrichtungen oder sonstige Sicherheitsmängel im Verantwortungsbereich
des Auftraggebers zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe der vorstehenden
Regelungen; ein Mitverschulden des Auftraggebers bleibt unberührt.
§ 11 Höhere Gewalt
1. Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Naturereignisse, Streik, behördliche Maßnahmen, Ausfall kritischer
Infrastruktur) befreien die Parteien für die Dauer und im Umfang der Beeinträchtigung von der
Leistungspflicht.
2. Die Parteien informieren sich unverzüglich und wirken auf eine zumutbare Anpassung hin.
3. Dauert die Behinderung länger als 30 Kalendertage an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag aus
wichtigem Grund zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen.
§ 12 Vertraulichkeit, Datenschutz
1. Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit über nicht offenkundige Informationen,
insbesondere Sicherheitskonzepte, Einsatzpläne, Zutrittsdaten sowie betriebliche Abläufe des
Auftraggebers, die im Rahmen der Leistung bekannt werden.
2. Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeitenden und ggf. Nachunternehmer in geeigneter Form zur
Vertraulichkeit.
3. Die Vertraulichkeitspflicht gilt für die Dauer des Vertrags und für 3 Jahre nach Vertragsende fort.
4. Die Parteien beachten die Datenschutzgesetze. Soweit erforderlich, wird eine
Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) geschlossen.
§ 13 Vertragslaufzeit, Kündigung
1. Laufzeiten und Kündigungsfristen werden individuell im Vertrag/Angebot vereinbart. Fehlt eine
ausdrückliche Regelung, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Partei
mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
2. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor bei erheblichem Zahlungsverzug, wiederholter Verletzung wesentlicher
Mitwirkungspflichten oder wenn die Fortsetzung des Vertrags aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist.
§ 14 Verjährung (B2B)
1. Ansprüche des Auftraggebers verjähren – soweit gesetzlich zulässig – in 12 Monaten ab gesetzlichem
Verjährungsbeginn.
2. Ausgenommen sind Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie wegen Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit. Ebenfalls ausgenommen sind Ansprüche bei arglistigem Verschweigen
eines Mangels oder soweit zwingendes Recht längere Fristen vorsieht.
§ 15 Schlussbestimmungen
1. Es gilt deutsches Recht.
2. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts/öffentlich-
rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand – soweit zulässig – Recklinghausen.
3. Erfüllungsort für die Dienstleistungen ist der jeweilige Einsatzort. Erfüllungsort für Zahlungen ist der
Sitz des Auftragnehmers.
4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Anlage 1 – Verbraucherbedingungen (nur falls ausnahmsweise B2C)
1. Gerichtsstand: Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
2. Haftung: Gegenüber Verbrauchern gelten Haftungsregelungen nur im Rahmen der gesetzlichen
Zulässigkeit; zwingende Verbraucherrechte bleiben unberührt.
3. Widerruf: Bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen besteht
grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht. Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular stellt
der Auftragnehmer dem Verbraucher gesondert zur Verfügung. Bei vollständiger Dienstleistung kann das
Widerrufsrecht unter den gesetzlichen Voraussetzungen erlöschen.
Anlage 2 – Schlüssel-, Transponder- und Zutrittsmittelregelung
1. Übergabe/Quittierung: Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer Schlüssel, Transponder, Karten
oder sonstige Zutrittsmittel nur gegen schriftliche oder textförmliche Quittierung (Schlüsselprotokoll).
Das Protokoll enthält mindestens Bezeichnung, Anzahl, Objektzuordnung und Ausgabedatum.
2. Verwahrung: Zutrittsmittel sind vom Auftragnehmer sorgfältig zu verwahren und nur den für die
Leistungserbringung eingesetzten Personen zugänglich zu machen. Eine Vervielfältigung ist unzulässig,
sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
3. Rückgabe: Nach Ende des Einsatzes oder bei Vertragsende sind Zutrittsmittel unverzüglich an den
Auftraggeber zurückzugeben, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4. Verlust/Defekt: Verlust oder Defekt von Zutrittsmitteln ist vom Auftragnehmer unverzüglich
anzuzeigen. Der Auftraggeber entscheidet über Sperrung/Neucodierung und ggf. Austausch. Kosten für
Sperrungen/Umcodierungen trägt der Auftraggeber, soweit der Auftragnehmer den Verlust nicht zu
vertreten hat. Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen in § 10.
Anlage 3A – Leistungsmodul Objektschutz / Dauerposten
1. Leistungsbild: Objektschutz umfasst die Präsenz- und Kontrolltätigkeit am beauftragten Objekt nach
Leistungsbeschreibung/Dienstanweisung (z.B. Zugangskontrolle, Streifengänge, Schließrunden, Meldung
besonderer Vorkommnisse).
2. Übergabe: Der Auftraggeber stellt eine aktuelle Dienstanweisung und Objektinformationen bereit. Bei
Schichtwechsel sind Übergaben zu dokumentieren.
3. Zusatzleistungen: Tätigkeiten außerhalb der Leistungsbeschreibung (z.B. technische Instandhaltung,
Reinigungs- oder Transportleistungen) sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
Anlage 3B – Leistungsmodul Revier / Intervention
1. Leistungsbild: Revier- und Interventionsleistungen umfassen planmäßige Kontrollfahrten sowie
Interventionen bei Alarmmeldungen oder besonderen Ereignissen nach Maßgabe der
Leistungsbeschreibung.
2. Reaktionszeit: Sofern keine gesonderte Service-Level-Vereinbarung (SLA) vereinbart ist, erfolgt die
Intervention jeweils „nächstmöglich“ nach Eingang der Alarmmeldung unter Berücksichtigung von
Verkehrslage, gleichzeitigen Einsätzen und Eigensicherung.
3. Fehlalarme: Lösen technische Einrichtungen oder Bedienfehler wiederholt Fehlalarme aus, ist der
Auftragnehmer berechtigt, zusätzliche Aufwände gesondert zu berechnen. Der Auftraggeber sorgt für die
ordnungsgemäße Wartung der Anlage.
4. Zugang: Der Auftraggeber stellt sicher, dass dem Auftragnehmer im Alarmfall Zugang zum Objekt
möglich ist (z.B. Schlüssel, Schlüsseldepot, Zugangscode) und ein Ansprechpartner erreichbar ist.
Anlage 3C – Leistungsmodul Veranstaltungsschutz
1. Verantwortlichkeiten: Der Veranstalter/Auftraggeber bleibt verantwortlich für Genehmigungen,
Sicherheits- und Brandschutzkonzepte, behördliche Auflagen, Flucht- und Rettungswege,
sanitätsdienstliche Versorgung sowie die Verkehrssicherung auf dem Veranstaltungsgelände, soweit
nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
2. Hausrecht und Maßnahmen: Der Auftragnehmer handelt im Rahmen der vereinbarten Aufgaben,
insbesondere Zutrittskontrollen, Ordnungsdienst, Besucherlenkung und Deeskalation. Maßnahmen wie
Verweise oder der Ausschluss von Personen erfolgen nach Weisung des Auftraggebers oder im Rahmen
der Eigensicherung und gesetzlichen Befugnisse.
3. Einlasskontrollen: Taschen- oder Personenkontrollen werden nur durchgeführt, wenn sie in der
Leistungsbeschreibung vorgesehen und rechtlich zulässig sind. Der Auftraggeber stellt die erforderlichen
Hinweise (z.B. Aushänge) bereit.
